1. und 2. Mannschaft

Entgegen vieler Meinungen gelten die Spiele von Freitag bis Sonntag als ein und derselbe Spieltag!
Beispiel:
Stammspieler X der 1. Mannschaft soll nach dem nächsten Spiel der 1. Mannschaft in der unteren Mannschaft eingesetzt werden.
Am Samstag wird das Spiel der 1. Mannschaft ausgetragen,
in diesem Spiel wird Spieler X als Stammspieler der 1. Mannschaft eingesetzt,
Ein Tag später, am Sonntag, spielt die untere Mannschaft - in diesem Spiel spielt Spieler X nicht mit.
Am nächsten Spieltag soll Spieler X in der unteren Mannschaft eingesetzt werden.
- Hier darf Spieler X noch nicht eingesetzt werden -
Er muss noch ein Spiel der unteren Mannschaft aussetzen! - weil die Spiele von Freitag bis Sonntag als ein Spieltag gelten.

Umfang der Spielerlaubnis

§ 8 Umfang der Spielerlaubnis - (Spielordnung)

Erläuterungen dazu siehe weiter unten!

(1) In Freundschaftsspielen sind die Spieler für alle Mannschaften des Vereins, für den sie eine
Spielerlaubnis besitzen, spielberechtigt.

 

(2) In Pflichtspielen können die Spieler einer unteren Mannschaft auch in jeder höheren Mannschaft mitwirken. Beteiligt sich ein Spieler innerhalb von vier Wochen an zwei Pflichtspielen - ausgenommen Pokalspiele - in höheren Mannschaften, verliert er die Spielberechtigung für Pflichtspiele in unteren Mannschaften. An Pflichtspielen der unteren Mannschaften darf er erst dann wieder teilnehmen, wenn er nach seinem letzten Punktespiel in einer höheren Mannschaft innerhalb einer Schutzfrist von zehn Tagen an keinem Punktespiel teilgenommen hat. Findet innerhalb dieser zehn Tage mehr als ein Punktespiel statt, so gilt die Schutzfrist nach der Durchführung des ersten Spiels als beendet.
Unerheblich ist, ob die höhere Mannschaft während der Schutzfrist ein Punktespiel ausgetragen und ob der Spieler in einem Pokalspiel mitgewirkt hat. Bei Sperrstrafen beginnt die Schutzfrist erst nach Ablauf der Sperre.

 

(3) Der Spieler der höheren Mannschaft wird erst durch den Einsatz in einer unteren Mannschaft unter Beachtung der Schutzfrist Spieler der unteren Mannschaft. Für den Verlust dieser Spielberechtigung findet Absatz 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.

 

(4) Jeder Verein darf in einem Spiel nicht mehr als zwei Spieler einer höheren Mannschaft, für die die Schutzfrist abgelaufen ist, in einer unteren Mannschaft einsetzen.

 

(5) In den letzten vier Punktespielen und den sich anschließenden Entscheidungsspielen einer unteren Mannschaft dürfen keine Spieler einer höheren Mannschaft mitwirken, die nicht beim fünftletzten Spiel der unteren Mannschaft berechtigt eingesetzt worden sind. Ausgenommen sind die Spieler einer höheren Mannschaft, die mindestens vier Wochen vor dem viertletzten Punktespiel der unteren Mannschaft in der höheren Mannschaft nicht mehr zum Einsatz gekommen sind. Bei Sperrstrafen gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend.

Die Spielberechtigung für die letzten vier Punktespiele und die Entscheidungsspiele der unteren Mannschaft bleibt auch bestehen, wenn der Spieler während dieser Zeit in einer höheren Mannschaft eingesetzt wird.

Dies gilt auch für Spieler, die zum Zeitpunkt des fünftletzten Spiels ohnehin Spieler der unteren Mannschaft waren.

 

Erläuterungen weiter unten!

 

(6) Handelt es sich aber um Juniorenspieler, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt für die
1. Seniorenmannschaft ihres Vereins freigegeben worden waren und in dieser Mannschaft
Stammspielereigenschaft erworben haben, so gilt hinsichtlich der letzten vier Spiele die
Bestimmung des vorstehenden Absatzes 5.

 

(7) Spielen mehrere Mannschaften eines Vereins in derselben Leistungsklasse, finden die
Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 entsprechende Anwendung.
Den Rang dieser Mannschaften haben die Vereine vor Beginn der Spielzeit verbindlich festzulegen.

(8) Werden Amateure und Nicht-Amateure ohne Lizenz in einem Pflichtspiel einer
Lizenzspielermannschaft eingesetzt, so gilt daraufhin für ihren Einsatz in einer anderen Mannschaft ihres Vereins § 11 SpO/DFB.

Spielordnung § 8 (5):

(5) In den letzten vier Punktespielen und den sich anschließenden Entscheidungsspielen einer unteren Mannschaft dürfen keine Spieler einer höheren Mannschaft mitwirken, die nicht beim fünftletzten Spiel der unteren Mannschaft berechtigt eingesetzt worden sind.

Erläuterung:

Stammspieler einer höheren Mannschaft dürfen in den vier letzten Punktespielen und in nachfolgenden Endscheidungsspielen der unteren Mannschaft, nur mitspielen wenn sie schon im fünftletzten Punktespiel der unteren Mannschaft spielberechtigt mitgespielt haben.

Spielordnung § 8 (5):

Ausgenommen sind die Spieler einer höheren Mannschaft, die mindestens vier Wochen vor dem viertletzten Punktespiel der unteren Mannschaft in der höheren Mannschaft nicht mehr zum Einsatz gekommen sind.

Erläuterung:

Hat ein Stammspieler einer höheren Mannschaft mindestens 4 Wochen vor dem viertletzten Punktespiel der unteren Mannschaft nicht mehr in einer höheren Mannschaft gespielt, kann er in den vier letzten Punktespielen der unteren Mannschaft eingesetzt werden.

Spielordnung § 8 (5):

Die Spielberechtigung für die letzten vier Punktespiele und die Entscheidungsspiele der unteren Mannschaft bleibt auch bestehen, wenn der Spieler während dieser Zeit in einer höheren Mannschaft eingesetzt wird.

Dies gilt auch für Spieler, die zum Zeitpunkt des fünftletzten Spiels ohnehin Spieler der unteren Mannschaft waren.

Erläuterung:

Alle Spieler der unteren Mannschaft die im fünftletzten Punktespieles mitgewirkt haben, dürfen in den restlichen Punkte- bzw. Entscheidungsspielen, in der höheren und danach wieder in der unteren Mannschaft, aus der sie kamen, eingesetzt werden.

Spieler die im fünftletzten Punktespiel einer unteren Mannschaft gespielt haben, können sich nicht mehr „Festspielen“!

Spielordnung § 8 (5):

Bei Sperrstrafen beginnt die Schutzfrist erst nach Ablauf der Sperre.

 

Erläuterung:

 

Stammspieler einer höheren Mannschaft dessen Sperren erst zum fünftletzten Punktespiel einer unteren Mannschaft abgelaufen sind, können nicht mehr in einer unteren Mannschaft eingesetzt werden!

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Wechsel zwischen erster und zweiter Mannschaft

Umfang der Spielerlaubnis

Umfang der Spielerlaubnis - Wechsel zwischen erster und zweiter Mannschaft

Seit vielen Jahren ist diese Vorschrift in der Spielordnung nahezu unverändert verankert und bereitet dennoch immer wieder – insbesondere auf unterer Ebene – den Beteiligten Kopfzerbrechen und führt
zum unberechtigten Einsatz von Spielern.


Nur teilweise – FLVW – wird der Spielereinsatz vom Amts wegen kontrolliert; im übrigen müssen die Vereine selbst überprüfen, ob der Gegner einen Spieler zum Einsatz gebracht hat, der sich in einer
höheren Mannschaft festgespielt hat. Hierzu haben sie 10 Tage Zeit; innerhalb weiterer zwei Wochen
ist der Einspruch dann zu begründen, § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 RuVO WFLV.
Selten bereiten die Formalien des Einspruchs Probleme; meistens ist es die Frage, ob der Spieler nun zu Recht oder zu Unrecht zum Einsatz gekommen ist. Hier ist bereits festzuhalten, dass es vielfach nicht ausreicht, nur die letzten Spiele zu überprüfen. Oftmals liegt das Problem in der Vergangenheit.
Nur durch den berechtigten Einsatz in einer unteren Mannschaft kann der Spieler die Spielberechtigung für diese Mannschaft zurückgewinnen. Es bedarf daher u.U. der lückenlosen Überprüfung der Spielereinsätze in der Vergangenheit. Hierzu ist es hilfreich, sich die Spiele in den verschiedenen Mannschaften aufzuschreiben und die Berechtigung des Einsatzes von Spiel zu Spiel abzugleichen.

Dabei ist die Problematik an und für sich recht eindeutig geklärt – zumindest für die normalen Fälle.

Nach § 8 Abs. 2 SpO WFLV können grundsätzlich Spieler einer unteren Mannschaft in jeder höheren Mannschaft des Vereins mitwirken. Beteiligt sich aber ein Spieler innerhalb von vier Wochen an zwei Pflichtspielen in der höheren Mannschaft, so verliert er die Spielberechtigung für Pflichtspiele in der
unteren Mannschaft. An Pflichtspielen der unteren Mannschaft darf er erst dann wieder teilnehmen,
wenn er nach seinem Punktspiel in einer höheren Mannschaft innerhalb einer Schutzfrist von 10 Tagen
an keinem Punktspiel teilgenommen hat. Findet innerhalb dieser 10 Tage mehr als ein Punktspiel statt, so gilt die Schutzfrist nach der Durchführung des ersten Spiels als beendet.

Um die Auswirkungen dieser Vorschrift zu erkennen, gilt es zuerst, den Sinn derselben herauszuarbeiten. Zunächst einmal besteht der Grundsatz, dass ein Spieler eines Vereins eine Spielberechtigung für alle Seniorenmannschaften – jedenfalls im Amateurbereich – hat. Dies bedeutet, dass einem Spieler auch während einer laufenden Saison die Möglichkeit gegeben wird, in höhere Mannschaften aufzusteigen oder aber – wenn sein Leistungsvermögen nicht ausreicht oder es sich z. B. auch um einen Rekonvaleszenten handelt – in einer unteren Mannschaft weiter zu spielen. Beim Einsatz eines Spielers in einer höheren Mannschaft gibt es diesbezüglich überhaupt keine Probleme.

Soll aber ein Spieler, der in einer höheren Mannschaft zum Einsatz gekommen ist, nach unten wechseln, so sind dem berechtigterweise bestimmte Riegel vorgeschoben.
Der Vorschrift des § 8 Abs. 2 SpO WFLV ist immanent, dass die potentiellen Gegner der unteren Mannschaft eines Vereins davor bewahrt werden sollen, in unsportlicher Weise mit einer Vielzahl von Spielern konfrontiert zu werden, die normalerweise von ihrem Leistungsstand her der höheren Mannschaft angehören. Gäbe es diesbezüglich keine Regelungen, so wäre es einem Verein unbenommen, der z. B. samstags das Spiel mit der 1. Mannschaft ausgetragen hat, sonntags die komplette 1. Mannschaft als 2. Mannschaft einzusetzen, um sich so einen unsportlichen Vorteil zu verschaffen.

Aus diesem Grunde wurden mehrere Sperren eingefügt.

Zunächst einmal wird festgelegt, dass ein Spieler, der durch einen zweimaligen Einsatz innerhalb von vier Wochen Stammspieler der oberen Mannschaft geworden ist, ein Spiel der unteren Mannschaft pausieren muss, um wieder die Spielberechtigung für die untere Mannschaft erlangen zu können. Findet nach dem letzten Einsatz in der oberen Mannschaft zunächst kein weiteres Spiel der unteren Mannschaft statt, so verbleibt es bei der Schutzfrist von 10 Tagen.
Darüber hinaus wird in § 8 Abs. 4 SpO WFLV festgelegt, dass auf diese Art und Weise pro Spiel nicht mehr als zwei Spieler einer höheren Mannschaft, für welche die Schutzfrist abgelaufen ist, in einer unteren Mannschaft eingesetzt werden dürfen. Auch hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Gegner sich nicht plötzlich einer Vielzahl höherrangiger Spieler gegenübergestellt sehen.

Die Möglichkeit des Einsatzes höherrangiger Spieler in einer unteren Mannschaft wird somit nicht verbaut, wohl aber stark reglementiert. So wird einem Verein durchaus die Möglichkeit gelassen, frühzeitig Spieler aus einer oberen Mannschaft in eine untere Mannschaft herunterzuholen, wenn z. B. die Saison für die höhere Mannschaft „gelaufen ist“, und die untere Mannschaft die Spieler – sei es zum Aufstieg oder zur Vermeidung des Abstieges – braucht. In einem eng festgesetzten Rahmen hat der Verein die Möglichkeit, die untere Mannschaft zu verstärken. Dies ist aber so ausgestaltet worden, dass für eine intensive Verstärkung ein längerer Zeitraum von Nöten ist und nicht plötzlich – gleichsam von einem Sonntag zum anderen – ein Ungleichgewicht entsteht.

Da aber gerade zum Saisonende hin sich die Notwendigkeit des Spielerwechsels ergeben kann, wurde eine weitere Hürde eingeführt. Der potentielle Gegner soll nicht durch zahlreiche Spieler einer höheren Mannschaft überrascht werden, wenn diese ihr Saisonziel erreicht und die Spieler dort nicht mehr benötigt werden.

In den letzten vier Punktspielen der unteren Mannschaft dürfen nur die Spieler mitwirken, die am
fünftletzten Punktspiel der unteren Mannschaft berechtigt mitgewirkt haben oder zu diesem Zeitpunkt ohnehin Spieler dieser Mannschaft waren, § 8 Abs. 5 SpO/ WFLV. Die Vereine müssen daher frühzeitig dafür Sorge tragen, diejenigen Spieler, die sie zur Verstärkung der unteren Mannschaft benötigen, durch Einhalten der Schutzfrist spielberechtigt zu bekommen. Hierbei ist zu beachten, dass nur tatsächlich offene Spiele der unteren Mannschaft zählen. Stehen noch fünf Spieltage in der Gruppe offen, hat die untere Mannschaft aber nur noch vier Gegner, so ist es für einen Wechsel bereits zu spät. Haben aber Spieler am fünftletzten Spieltag die Berechtigung zum Einsatz in der unteren Mannschaft erworben, so können sie anschließend sowohl in der unteren als auch in der höheren Mannschaft eingesetzt werden, ohne die Spielberechtigung für die untere Mannschaft zu verlieren.

Diese Spielberechtigung bleibt auch für Entscheidungsspiele erhalten.

Einsätze in Freundschafts- und Pokalspielen werden hierbei nicht berücksichtigt.
Da aber seit Jahren gerade zum Schluss der Saison zahlreiche Nachholspiele angesetzt sind, trägt die Spielordnung dem dadurch Rechnung, dass es in diesen Fällen nicht bei der 10tägigen Schutzfrist verbleibt. Findet innerhalb dieser Frist mehr als ein Punktspiel der unteren Mannschaft statt, so gilt die Schutzfrist nach dem ersten Spiel als beendet. Es kommt also auf die Spiele der unteren Mannschaft an, nicht auf diejenigen der höheren Mannschaft. Außerdem ist Voraussetzung, dass das Spiel auch tatsächlich zur Durchführung gelangt. Fällt das angesetzte Spiel der unteren Mannschaft aus irgendwelchen Gründen aus, so kann hierdurch die Schutzfrist nicht verkürzt werden. Hat der Spieler eine Sperrstrafe zu verbüßen, so verlängert sich die Schutzfrist um diese.

Wurde nun ein Spieler wieder berechtigt eingesetzt, so erhält er hierdurch wieder den Status eines
Spielers der unteren Mannschaft. Diesen kann er nur durch zweimaligen Einsatz in der oberen
Mannschaft innerhalb von vier Wochen wieder verlieren. Hier beginnt das Ganze also wieder von vorne.
Das Verbandsgericht hatte sich kürzlich in einem Berufungsverfahren mit einem besonderen Aspekt
dieser Vorschrift zu befassen. Der Verein A setzte am Samstag, dem 16.11.2002, den Spieler K in der
2. Mannschaft ein. Dieser Spieler war vorher am 19.10. und am 09.11. in Spielen der 1. Mannschaft zum Einsatz gekommen. Die 2. Mannschaft trug am 10.11., die 1. Mannschaft am 15.11. ein weiteres Spiel aus. In beiden Spielen hat der Spieler K nicht mitgewirkt.
Auf den Einspruch des Gegners vom 16.11. erkannte die VSK des FVN, dass der Spieler zu Unrecht mitgewirkt habe.

In den Urteilsgründen führt die Kammer aus, dass die Ausrichtung der beiden Spiele am 09. bzw. 10.11.2002 zwar datumsmässig auseinander lägen, es sich aber um den gleichen zusammenhängenden Spieltag handele und die Schutzfrist für den Spieler somit nach dem Sonntag beginne. Dies ergebe sich aus dem Sinn der Vorschrift. Im übrigen wird auf die Veröffentlichung der Ausführungsbestimmungen und Richtlinien für das Spieljahr 2002/2003 in den Amtlichen Mitteilungen des Fußballverbandes Niederrhein Nr. 13 vom 03.07.2002 im Hinblick auf die Anwendung von § 8 Abs. 2 SpO/ WFLV aufmerksam gemacht.

In diesen Ausführungsbestimmungen heißt es u. a. wie folgt:
„Wird an einem Wochenende (auch freitags, samstags, sonntags) ein Spiel der höheren Mannschaft vor der unteren Mannschaft ausgetragen, zählt das Aussetzen eines Spielers im nachfolgenden Punktspiel der unteren Mannschaft am gleichen Wochenende nicht als Beendigung der Schutzfrist im Sinne des vorletzten Satzes von § 8 Abs. 2 Spielordnung. Die Spiele am Freitag, Samstag und Sonntag gelten als ein Spieltag.“

Die hiergegen gerichtete Berufung des Vereins A wurde vom Verbandsgericht verworfen; die Revision
wurde nicht zugelassen. Der Verein A hat hiergegen Zulassungsbeschwerde eingelegt, über die das Bundesgericht des DFB noch nicht befunden hat. Die Sache ist also derzeit noch nicht abschließend entschieden.

In den Urteilsgründen hat das Verbandsgericht sich wie folgt festgelegt:

Will man den vorliegenden Fall einer Entscheidung zuführen, so muss man sich nochmals den
Grundsatz der Regelung vor Augen führen. Der Ordnungsgeber geht davon aus, dass – grundsätzlich –
ein Spieler 10 Tage lang an keinem Spiel der unteren Mannschaft teilnehmen darf, um wiederum die Spielberechtigung für die untere Mannschaft zu erlangen.
Bei der Schaffung der Norm, die in ihren Grundsätzen bereits seit Jahrzehnten existiert, ging der Ordnungsgeber noch davon aus, dass die Meisterschaftsspiele regelmässig nur an Wochenenden ausgetragen wurden. Normaler Spieltag war der Sonntag.
Dies bedeutete, dass der Spieler, der für einen Wechsel nach unten in Betracht kam, am darauffolgenden Sonntag pausieren sollte. Unabhängig davon, ob die untere Mannschaft nun an diesem Spieltag ein Pflichtspiel auszutragen hatte oder nicht, sollte die Schutzfrist 10 Tage betragen.
Für den Fall aber, dass während dieser 10tägigen Schutzfrist mehr als ein Meisterschaftsspiel
angesetzt war, z. B. im Falle von Nachholspielen oder auch eingeschobenen kompletten Spieltagen,
sollte die Sperrfrist bereits nach Durchführen des 1. Spiels enden.

Welche Spiele waren hiermit nun gemeint?

Es kann – wie es auch die Verbandsspruchkammer FVN gesehen hat – keinem Zweifel unterliegen,
dass hiermit nur ein Spieltag oder auch ein Nachholspiel gemeint sein kann, welches mit dem Spieltag, an welchem der Spieler zum letzten Mal zum Einsatz gekommen ist, in keinerlei Beziehung steht.
Dieser Auslegung tragen auch die Durchführungsbestimmungen Rechnung.
Gerade in der heutigen Zeit wird es immer mehr zur Gewohnheit, dass in allen Klassen Spieltage
zerpflückt werden.
In der 2. Bundesliga wird der Spieltag auf Spiele von freitags bis zum darauffolgenden Montag verteilt.
In allen Amateurklassen werden Spiele ebenfalls von freitags bis sonntags angesetzt. Darüber hinaus kommt es vielfach zu privat vereinbarten Spielverlegungen in die Woche, sei es nach vorne, sei es zurück.
Würde man die Spiele eines Spieltages auseinander pflücken und es lediglich auf den jeweiligen Tag ankommen lassen, an welchem sie zur Durchführung gelangt wären,
würde der Grundgedanke des § 8 Abs. 2 SpO/ WFLV in sein Gegenteil verkehrt.

Spielt z. B. eine 1. Mannschaft eines Vereins stets samstags und die 2. Mannschaft immer sonntags,
so könnte – würde man der Argumentation des Berufungsführers folgen – ein Spieler praktisch an jedem Wochenende ein Spiel dort durchführen, wo er will. Spielt er samstags in der 1. Mannschaft, so wäre er mangels Einsatzes am nächsten Tag bereits am nächsten Sonntag wieder für die untere Mannschaft spielberechtigt und könnte demzufolge an jedem Wochenende dort spielen, wo es ihm beliebt.

Dieses Beispiel zeigt mit aller Deutlichkeit, dass durch eine solche Auslegung des § 8 SpO/WFLV die getroffene Regelung pervertiert würde. Die an unterschiedlichen Tagen zur Ausführung gelangenden Spiele eines Vereins, die an sich einem Spieltag zugehörig sind, müssen als Einheit betrachtet werden und können nicht dazu führen, die Schutzfrist zu verkürzen.
Erforderlich ist vielmehr, dass der Spieler ein weiteres Spiel der unteren Mannschaft –
sei es im Verlauf der kommenden Woche oder am nächsten Wochenende – aussetzt.


Erst danach und im darauffolgenden Spiel der unteren Mannschaft hat er seine Spielberechtigung wieder erlangt.
Folgt man aber dieser Auslegung des § 8 Abs. 2 SpO/WFLV, so ist der Spieler K. 16.11.2002 im Spiel gegen ....... unberechtigt eingesetzt worden.
Die Argumentation des Berufungsführers, eine solche Wertung könne im vorliegenden Fall nicht erfolgen, weil sie sich allein auf Durchführungsbestimmungen stützt, ist aus den vorgenannten Gründen unzutreffend. Grundlage für die Entscheidung sind nicht die Durchführungsbestimmungen, sondern ist Wortlaut und Sinn des § 8 Abs. 2 SpO/WFLV.

Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidungen Bestand behalten. In jedem Fall zeigt dieses Beispiel, dass hier ein konkreter Regelungsbedarf bestehen könnte, um für die Zukunft eine klare Rechtslage zu schaffen. Anderenfalls gäbe es hier ein Schlupfloch um sich gegenüber anderen Mannschaften einen Vorteil zu verschaffen.

WFLV,
Datum: 6.05.03 14:00

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